Auf Grundlage des § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 8 der Satzung des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wirges vom 20.06.2009, in der zur Zeit geltenden Fassung, wird folgende Beitragsordnung beschlossen:


§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder des Vereins zahlen einen Mindestbeitrag.
(2) Höhere Beitragszahlungen werden vom Mitglied selbst bestimmt. Der selbstbestimmte höhere
      Mitgliedsbeitrag gilt bis auf schriftlichen Widerruf.


§ 2 Verwendungen

(1) Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
(2) Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf
      einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.


§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr
      a) für aktive Mitglieder                             15,00 €,
      b) für Fördermitglieder                            30,00 €.
(2) Bei unterjährigem Beitritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilmäßig für das restliche Kalenderjahr ab dem
      Monat, welcher dem Beitritt folgt, zu berechnen.
(3) Der ermäßigte Beitragssatz beträgt die Hälfte des jeweiligen Mindestbeitrags nach Absatz 1.
(4) Auf Antrag wird eine Beitragszahlung bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit des Vereins mit einer
      Spendenquittung bestätigt.


§ 4 Zahlungsmodus

(1) Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres im Voraus für das gesamte Kalenderjahr fällig, bei
      Neuaufnahmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufnahmebestätigung.
(2) Die Beitragszahlung sollte per Überweisung auf das Konto des Vereins oder vorzugsweise per
      Lastschriftverfahren durch den Kassenwart erfolgen. Gebühren für etwaige Rückbuchungen trägt
      das Mitglied.
(3) Barzahlungen haben nur dem Kassenwart gegenüber zu erfolgen und werden stets quittiert.


§ 5 Ermäßigungen

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger, sowie weitere Personen kann
      der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet ohne Angabe von Gründen über den schriftlich eingebrachten Antrag auf
      Ermäßigung der Beitragspflicht. Der Antrag ist vom entsprechenden Mitglied formlos zu stellen und
      zu begründen.
(4) Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 2 genannten Bedingungen mit der Einbringung
      des Antrags und erlischt sofort bei Wegfall einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen.


§ 6 Leistungsstörungen

(1) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es nach Ablauf des
      Fälligkeitszeitpunktes nach § 4 Absatz 1 in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
(2) Der Vorstand hat die Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages
      entstandenen Kosten (Porto, etc.) zu verlangen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand
      des Vereins wird darüber hinaus ein Säumniszuschlag von 5,00 € erhoben.
(3) In Härtefällen, die vom Mitglied schriftlich begründet werden müssen, kann der Vorstand
      Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. Die Mitgliederversammlung kann darüber
      Rechenschaft fordern.


§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung wurde vom Vorstand am 20.06.2009 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.

56422 Wirges, den 20.06.2009

Der Vorstand