Satzung des Fördervereins

Die im folgenden Text verwendeten Funktionsbezeichnungen haben Gültigkeit sowohl für die weibliche wie auch für die männliche Person.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wirges“ – im folgenden
     „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wirges und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur
      eingetragen werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und
      führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen, sowie das Rettungswesen und den
      Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

              (a) Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Wirges;
              (b) Die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Vorbereitungsgruppe für die
                    Jugendfeuerwehr (Bambini-Feuerwehr) anzustreben, sowie die Kinder- und
                    Jugendarbeit zu unterstützen;
              (c) Förderung der Alters- und Ehrenabteilung, sowie der Brandschutzerziehung;
              (d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren
                    bzw. Feuerwehrfördervereinen;
              (e) Organisation von Veranstaltungen;
              (f) Brauchtumspflege und -erhalt historischer Feuerwehrgeräte;
              (g) Die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen
                    Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes;
              (h) Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen sind zu erstatten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen,
      die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit schriftlicher
      Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von
      ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.

(4) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv
      betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer
      Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung und Aberkennung
      erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
     dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann
     die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(7) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des.
      Mitglieds. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder mit 
      deren Auflösung.

(8) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung
      einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(9) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere
      dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck,
      die Ordnung oder die Vereinsinteressen verstößt, vereinsschädigendes Verhalten aufzeigt oder
      nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

(10) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter
        Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
       zu äußern. Ausgeschlossene Mitglieder besitzen das Recht, auf der, der
       Vorstandssitzung, folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung
       einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.(11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
        dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Vermögenswerten ist grundsätzlich
        ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
        hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.(2) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags-, Stimm- und
      Rederecht auf Mitgliederversammlungen, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen,
      jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen
      Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein
      und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen,
      sowie die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen einzuhalten. Sie sind
      außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer postalischen Anschrift,
      E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus
      ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied eigenverantwortlich
      und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 5 Mittel

(1) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

      (a) durch Mitgliedsbeiträge,
      (b) durch Spenden,
      (c) durch Schenkungen,
      (d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen,
      (e) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden im Rahmen einer Beitragsordnung
      festgelegt. Der Vorstand kann bei begründetem Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen
      oder in besonderen Fällen für ein Jahr ganz erlassen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind
      (a) die Mitgliederversammlung
      (b) der Vorstand(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere
      Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
      Beschlussorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins
      zu beschließen, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
      Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
      (a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
      (b) Wahl des Vorstandes,
      (c) Wahl der Kassenprüfer,
      (d) Entgegennahme der Jahresberichte (Vorsitzender, Kassenwart, Wehrführer,
            Jugendfeuerwehrwart, Bambinifeuerwehrwart)
      (e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
      (f)  Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
      (g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
      (h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem Verein,
      (i)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
      (j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
      (k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie sollte im ersten
      Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher durch
      Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wirges unter Angabe der Tagesordnung
      erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge, sowie eigene Anträge der
      Mitglieder, müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
      eingegangen sein.

(4) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen) – auch während der Mitgliederversammlung
      gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
      Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
      Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Über solche Anträge findet eine
      wirksame Beschlussfassung statt.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter Angabe
     von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens
     10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Bei außerordentlichen
     Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter
      geleitet. Er erteilt den Mitgliedern das Rederecht in der Reihenfolge ihrer Meldungen.
      Tagesordnungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des
      Vorsitzenden befassen, werden unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden
      Versammlungsleiters abgewickelt.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von drei Wochen
      nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer
      unterzeichnet. Das Protokoll wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der
      Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der
      Versammlungsleitung oder mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 8 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied nach § 4 Absatz 2 und 4, ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
      nichts gegenteiligeres in der Satzung bestimmt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nichts
      gegenteiligeres in der Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
      abgelehnt.

(4) Abstimmungen werden grundsätzlich durch das Heben einer Hand vorgenommen. Auf Antrag
      mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds sind geheime Abstimmungen vorzunehmen.(5) Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert werden soll, bedürfen einer Stimmenmehrheit von
      zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.

(6) Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus
      der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die
      meisten gültigen Stimmen erhält.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
      (a) dem Ersten Vorsitzenden,
      (b) dem Zweiten Vorsitzenden,
      (c) dem Kassenwart,
      (d) dem Schriftführer,
      (e) sowie drei Beisitzern.(2) Sind der Wehrführer, der Jugendfeuerwehrwart und der Bambinifeuerwehrwart der Freiwilligen
      Feuerwehr Wirges nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem
      Vereinsvorstand an.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
      im Amt. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen
      auf sich vereint. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diesen Stimmenanteil, so entscheidet
      in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl.

(4) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund mit einer Stimmenmehrheit von
      zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung, in
      geheimer Abstimmung, abberufen werden.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, findet in der nächsten
      Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt.
      In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen zu bestimmenden
      Vorstandsmitglied wahrgenommen.

(6) Scheidet der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende aus, so hat innerhalb von sechs
      Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl
      für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der
      Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind, unabhängig davon, ob eine Nachwahl
      stattgefunden hat.

(7) Als Vorstandsmitglied muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktives Mitglied sein

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung
      über die Verwendung des Vereinsvermögens zur Erfüllung der Vereinszwecke. Dazu wird er
      vom Vorsitzenden mindestens zwei mal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
      5 Tagen geladen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann auch ein anderes Mitglied des
      Vorstands zur Vorstandssitzung einladen.(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nichts gegenteiligeres in der
      Satzung bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
      Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll innerhalb von drei Wochen
      nach der Vorstandssitzung niedergelegt und vom Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer
      unterzeichnet. Das Protokoll wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der
      Vorstandssitzung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands erhoben wurde.(4) Der Vorsitzende leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      und des Vorstandes aus. Er repräsentiert den Verein nach außen hin.

(5) Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher aus dem Ersten
      Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden besteht, gerichtlich und außergerichtlich
      je allein vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen
      Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann
      durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.(6) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des
      Ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen,
      die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen
      Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der
      folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(8) Des weiteren wird der Vorstand ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
      Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
      Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
      Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das
      Vereinsregister eingetragen. Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche
      des Vereins erlassen werden:
      (a) Geschäftsordnung
      (b) Beitragsordnung
      (c) Ehrenordnung
      (d) Jugendordnung
      (e) Benutzungsordnung für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen.

(9) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Kassenwesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein
      Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
      Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
      Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße 
      und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
      Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
      Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium
      angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
      mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen
      die Auflösung beschließen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach
      Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
      Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer
      Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
      Bestimmung besonders hingewiesen werden.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen
      Zweckes wird das Vereinsvermögen der Verbandsgemeinde Wirges übertragen, mit der Maßgabe,
      es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Freiwilligen 
      Feuerwehr Wirges zu verwenden.

(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen nach § 26 BGB vertretungsberechtigten
      Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
      beschließt. 

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.06.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

56422 Wirges, den 20.06.2009

Die Mitgliederversammlung

Die im folgenden Text verwendeten Funktionsbezeichnungen haben Gültigkeit sowohl für die weibliche wie auch für die männliche Person.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wirges“ – im folgenden
     „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wirges und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur
      eingetragen werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und
      führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen, sowie das Rettungswesen und den
      Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

              (a) Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Wirges;
              (b) Die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Vorbereitungsgruppe für die
                    Jugendfeuerwehr (Bambini-Feuerwehr) anzustreben, sowie die Kinder- und
                    Jugendarbeit zu unterstützen;
              (c) Förderung der Alters- und Ehrenabteilung, sowie der Brandschutzerziehung;
              (d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren
                    bzw. Feuerwehrfördervereinen;
              (e) Organisation von Veranstaltungen;
              (f) Brauchtumspflege und -erhalt historischer Feuerwehrgeräte;
              (g) Die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen
                    Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes;
              (h) Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen sind zu erstatten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen,
      die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit schriftlicher
      Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von
      ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.

(4) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv
      betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer
      Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung und Aberkennung
      erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
     dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann
     die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(7) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des.
      Mitglieds. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder mit 
      deren Auflösung.

(8) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung
      einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(9) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere
      dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck,
      die Ordnung oder die Vereinsinteressen verstößt, vereinsschädigendes Verhalten aufzeigt oder
      nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

(10) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter
        Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen
       zu äußern. Ausgeschlossene Mitglieder besitzen das Recht, auf der, der
       Vorstandssitzung, folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung
       einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.(11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
        dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Vermögenswerten ist grundsätzlich
        ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
        hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.(2) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags-, Stimm- und
      Rederecht auf Mitgliederversammlungen, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen,
      jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen
      Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein
      und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen,
      sowie die Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen einzuhalten. Sie sind
      außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer postalischen Anschrift,
      E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus
      ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied eigenverantwortlich
      und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 5 Mittel

(1) Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

      (a) durch Mitgliedsbeiträge,
      (b) durch Spenden,
      (c) durch Schenkungen,
      (d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen,
      (e) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden im Rahmen einer Beitragsordnung
      festgelegt. Der Vorstand kann bei begründetem Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen
      oder in besonderen Fällen für ein Jahr ganz erlassen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind
      (a) die Mitgliederversammlung
      (b) der Vorstand(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere
      Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
      Beschlussorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins
      zu beschließen, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
      Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
      (a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
      (b) Wahl des Vorstandes,
      (c) Wahl der Kassenprüfer,
      (d) Entgegennahme der Jahresberichte (Vorsitzender, Kassenwart, Wehrführer,
            Jugendfeuerwehrwart, Bambinifeuerwehrwart)
      (e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
      (f)  Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
      (g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
      (h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem Verein,
      (i)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
      (j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
      (k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie sollte im ersten
      Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher durch
      Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wirges unter Angabe der Tagesordnung
      erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge, sowie eigene Anträge der
      Mitglieder, müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
      eingegangen sein.

(4) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen) – auch während der Mitgliederversammlung
      gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
      Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
      Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Über solche Anträge findet eine
      wirksame Beschlussfassung statt.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter Angabe
     von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens
     10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Bei außerordentlichen
     Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter
      geleitet. Er erteilt den Mitgliedern das Rederecht in der Reihenfolge ihrer Meldungen.
      Tagesordnungspunkte, die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des
      Vorsitzenden befassen, werden unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden
      Versammlungsleiters abgewickelt.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von drei Wochen
      nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer
      unterzeichnet. Das Protokoll wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der
      Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der
      Versammlungsleitung oder mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 8 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied nach § 4 Absatz 2 und 4, ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
      nichts gegenteiligeres in der Satzung bestimmt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nichts
      gegenteiligeres in der Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
      abgelehnt.

(4) Abstimmungen werden grundsätzlich durch das Heben einer Hand vorgenommen. Auf Antrag
      mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds sind geheime Abstimmungen vorzunehmen.(5) Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert werden soll, bedürfen einer Stimmenmehrheit von
      zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.

(6) Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus
      der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die
      meisten gültigen Stimmen erhält.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
      (a) dem Ersten Vorsitzenden,
      (b) dem Zweiten Vorsitzenden,
      (c) dem Kassenwart,
      (d) dem Schriftführer,
      (e) sowie drei Beisitzern.(2) Sind der Wehrführer, der Jugendfeuerwehrwart und der Bambinifeuerwehrwart der Freiwilligen
      Feuerwehr Wirges nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem
      Vereinsvorstand an.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
      im Amt. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen
      auf sich vereint. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diesen Stimmenanteil, so entscheidet
      in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl.

(4) Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund mit einer Stimmenmehrheit von
      zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung, in
      geheimer Abstimmung, abberufen werden.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, findet in der nächsten
      Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt.
      In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen zu bestimmenden
      Vorstandsmitglied wahrgenommen.

(6) Scheidet der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende aus, so hat innerhalb von sechs
      Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl
      für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der
      Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind, unabhängig davon, ob eine Nachwahl
      stattgefunden hat.

(7) Als Vorstandsmitglied muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktives Mitglied sein

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung
      über die Verwendung des Vereinsvermögens zur Erfüllung der Vereinszwecke. Dazu wird er
      vom Vorsitzenden mindestens zwei mal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
      5 Tagen geladen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann auch ein anderes Mitglied des
      Vorstands zur Vorstandssitzung einladen.(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nichts gegenteiligeres in der
      Satzung bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
      Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll innerhalb von drei Wochen
      nach der Vorstandssitzung niedergelegt und vom Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer
      unterzeichnet. Das Protokoll wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der
      Vorstandssitzung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands erhoben wurde.(4) Der Vorsitzende leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      und des Vorstandes aus. Er repräsentiert den Verein nach außen hin.

(5) Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher aus dem Ersten
      Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden besteht, gerichtlich und außergerichtlich
      je allein vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen
      Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann
      durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.(6) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des
      Ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen,
      die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen
      Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der
      folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(8) Des weiteren wird der Vorstand ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
      Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
      Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
      Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das
      Vereinsregister eingetragen. Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche
      des Vereins erlassen werden:
      (a) Geschäftsordnung
      (b) Beitragsordnung
      (c) Ehrenordnung
      (d) Jugendordnung
      (e) Benutzungsordnung für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen.

(9) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Kassenwesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein
      Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
      Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
      Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße 
      und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
      Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
      Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium
      angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
      mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen
      die Auflösung beschließen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach
      Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
      Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer
      Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
      Bestimmung besonders hingewiesen werden.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen
      Zweckes wird das Vereinsvermögen der Verbandsgemeinde Wirges übertragen, mit der Maßgabe,
      es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Freiwilligen 
      Feuerwehr Wirges zu verwenden.

(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen nach § 26 BGB vertretungsberechtigten
      Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
      beschließt. 

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.06.2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

56422 Wirges, den 20.06.2009

Die Mitgliederversammlung